Familienpool

Das intelligente Gestaltungsmittel zur Regelung vorweggenommener Erbfolge

 

Was ist ein Familienpool?
Als Familienpool bezeichnet man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft, mit der anstelle der klassischen Schenkung oder Vererbung im Todesfall Vermögen auf Nachkommen übertragen werden kann, indem es vom Übergeber in diese Gesellschaft eingebracht wird. Gesellschafter werden neben dem Übergeber diejenigen Personen, denen die Vermögenssubstanz langfristig zufließen soll. Dies sind üblicherweise Kinder und/oder Enkelkinder, können aber auch beliebige andere Personen sein. Die Übertragung des Vermögens wird dann nur noch durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten an der Gesellschaft gesteuert. Welche Gesellschaftsform gewählt wird, hängt von den zu beteiligenden Personen, deren Lebensalter und der Höhe des zu übertragenden Vermögens ab. Geeignet ist ein Familienpool grundsätzlich zur Übertragung und Sicherung von Immobilien und Kapitalvermögen.

Steuerliche Überlegungen
Die steuerliche Bewertung von Immobilien bei der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungssteuer orientiert sich am Verkehrswert des Grundbesitzes. Ab einem entsprechenden Grundbesitzwert fällt demnach bei der Schenkung oder im Erbfall für den Erwerber eine Steuerlast an, die durch Zahlung in Geld zu entrichten ist und eventuell eine Veräußerung von Immobilien erfordert, wenn freie Geldmittel nicht zur Verfügung stehen. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können sich Ehegatten Vermögen bis zu EUR 500.000,- steuerfrei zukommen lassen. Für Übertragungen an Kinder beträgt der Freibetrag EUR 400.000,-. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei einem entsprechenden Vermögen erfordert eine steueroptimierte Generationennachfolge deshalb, dass Vermögen sukzessive an die nächste Generation weitergereicht wird. Übersteigt eine Zuwendung die steuerlichen Freibeträge oder droht dieser Effekt im Erbfall, empfiehlt es sich - je nach Größe des Vermögens,  Alter des Schenkers und Anzahl der Begünstigten - möglichst frühzeitig mit Übertragungen zu beginnen.

Der Familienpool bietet hier das ideale Instrument, Vermögenswerte im Rahmen der Freibeträge exakt in dem vom Erbschaftsteuerrecht vorgegebenen Rahmen zu übertragen. Da kein Bruchteilseigentum an Immobilien übertragen wird, sondern ein prozentualer Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen, können alle Nachkommen gleich behandelt und deren Anteile auf den Cent genau bemessen werden.

Schaffung neuer Abschreibungsgrundlagen (sog. AfA-Step-Up)
Ein Familienpool kann auch dazu benutzt werden für vermietete Immobilien eine neue Abschreibungsgrundlage zu schaffen. Soweit z.B. die Eltern das in den Pool zur Vermögensnachfolge einzubringende Grundvermögen schon länger als 10 Jahre im Privatbesitz haben und damit kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden muss, kann die Übertragung als Veräußerungsvorgang in einen so genannten gewerblich geprägten Familienpool erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass als Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen auf der Ebene des gewerblichen Pools der Veräußerungspreis bzw. Einlagewert (Teilwert) ohne Abzug bisher von den Eltern vorgenommener Abschreibungen (wie dies bei der Einlage ohne Gegenleistung der Fall wäre) gilt. Dadurch wird für werthaltiges Grundvermögen regelmäßig ein höheres Abschreibungsvolumen generiert, welches auf die zu erwartenden künftigen Erträge steuermindernd wirkt.

Erbrechtliche Überlegungen
Die Schenkung von Vermögen an Kinder aus steuerlichen Motiven ist oft mit anderen unerwünschten zivilrechtlichen Effekten verbunden.

  • Fehlende Verfügungsmacht: Der Schenker kann über das Vermögen nicht mehr verfügen, selbst wenn er nur Teile weggeschenkt hat. Ist etwa eine Immobilie nur zu einem Bruchteil an Kinder übertragen worden, kann der Schenker ohne deren Zustimmung diese nicht mehr veräußern oder belasten.

  • Wirtschaftliche Abhängigkeit: Hieraus folgt eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschenkten, was die Nutzung und Erträge des Vermögens betrifft. Die Bestellung eines Nießbrauchs verschafft zwar Erträge, ist aber auf den konkreten Vermögenswert (z.B. Immobilie) beschränkt, schließt aber dessen Veräußerung oder Umgestaltung (z.B. Umbau) ohne Zustimmung des Eigentümers aus. Eine Zuwendung gegen dauernde Last setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger selbst zahlungsfähig und zahlungswillig ist.

  • Werden Kinder oder sonstige Begünstigte am Vermögen des Schenkers beteiligt, ist das zugewandte Vermögen dem Zugriff von Gläubigern der Kinder, etwa im Fall deren Insolvenz oder Scheidung, ausgesetzt. Dies kann im schlimmsten Fall zur Verwertung und Zerschlagung des gesamten Vermögens führen.

  • Lebzeitige Schenkungen können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Kinder auslösen, wenn Nachkommen durch Zuwendungen ungleich begünstigt wurden. Da Pflichtteilsansprüche Zahlungsansprüche sind, die von den Erben aus dem vorhandenen Vermögen befriedigt werden müssen, kann dies zu Liquiditätsproblemen und wiederum zur Verwertung des überlassenen Vermögens führen.

  • Zuwendungen durch Testament, im Wege gesetzlicher Erbfolge oder sonstige auf den Todesfall abgestellte Übertragungen führen bei mehreren Begünstigten zu Erbengemeinschaften, die den selben Gefahren ausgesetzt sind, wie lebzeitige Bruchteilsgemeinschaften. Jeder der Beteiligten kann die Auseinandersetzung der Gemeinschaft erzwingen, was zur Zerschlagung und Verwertung des Vermögens führen kann.

Konventionelle Nachfolgekonzepte (z.B. Überlassung gegen Nießbrauch) können die dargestellten Probleme zwar auch in gewissem Maß vermeiden, jedoch führen diese Gestaltungsmethoden meist dazu, dass die Vermeidung eines der genannten Probleme die Eröffnung eines anderen zur Folge hat. Konventionelle Gestaltungen, sei es Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Verfügungen auf den Todesfall sind folglich nur zu empfehlen, wenn bestimmte oben genannte Probleme (z.B. die fehlende Verfügungsmacht zu Lebzeiten) für den Schenker keine Rolle spielen.

 

Vorteile der Pool-Konstruktion
Der Familienpool vermeidet zahlreiche Nachteile, die konventionelle Gestaltungskonzepte mit sich bringen.

  • Optimale Steuerplanung
    Schenkung- und Erbschaftsteuer: Durch die erstmalige Beteiligung der Nachkommen bei Gründung der Gesellschaft und durch die spätere Abtretung weiterer Geschäftsanteile des Schenkers können die jeweiligen Schenkungsteuerfreibeträge alle zehn Jahre optimal ausgeschöpft werden. Der Familienpool ist zwar im Regelfall kein „Steuersparmodell“ sondern ein „Steuerplanungsmodell“, denn der die Freibeträge übersteigende Wert eines zugewandten Anteils ist ebenso steuerpflichtig wie der Wert eines direkt zugewandten Vermögensgegenstandes. Der Vorteil des Familienpools liegt jedoch in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an Nachkommen, ohne das Vermögen aufteilen zu müssen oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran zu verlieren.
    Einkommensteuer: Die Einkommensteuer, die auf das Familienvermögen entfällt (z.B. für Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte) kann bei einem Pool insoweit reduziert werden, als bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrages durch den Gewinnverteilungsschlüssel Einnahmen denjenigen Gesellschaftern zugeordnet werden, die über einen geringen Grenzsteuersatz verfügen (z.B. Kinder, Rentner). Aus dem bekannten Ehegattensplitting kann somit ein „Familiensplitting“ konzipiert werden.

  • Erhaltung vollständiger Verfügungsmacht zu Lebzeiten des Schenkers
    Der Übergeber kann durch entsprechende Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse und Stimmrechte die vollständige Verfügungsmacht über das gesamte Familienvermögen behalten und somit einzelne Gegenstände beliebig veräußern und belasten, Ersatzbeschaffungen tätigen, weitere Immobilien anschaffen etc. Dies ist unabhängig davon, ob er noch mehrheitlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist oder schon einen Grossteil des Vermögens an seine Nachkommen übertragen hat. Der Vorteil der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion liegt darin, dass Stimmrechte und Kapitalanteile unabhängig voneinander geregelt werden können.
    Somit ist der Familienpool die einzige rechtliche Konstruktion, die eine steuerliche Übertragung des Vermögens auf die Kinder unter Beibehaltung vollständiger Verfügungsmacht der Eltern zu Lebzeiten ermöglicht !

  • Schutz vor Zerschlagung des Vermögens
    Im Gegensatz zur Miteigentümergemeinschaft und zur Erbengemeinschaft sichert die Poolkonstruktion das Familienvermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte. Keiner der Gesellschafter kann die Teilungsversteigerung erzwingen. Ihm steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das außerdem im Gesellschaftsvertrag für mehrere Jahre ausgeschlossen werden kann. Die Kündigung führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, der dann nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags abgefunden werden muss. Der Abfindungsbetrag kann jedoch wesentlich niedriger festgesetzt werden als der entsprechende Verkehrswert des jeweiligen Anteils. Auf diese Weise wird jeder Gesellschafter – auch nach dem Tod des Schenkers – zu wirtschaftlichem Handeln angehalten und kann nicht, wie bei einer Erbengemeinschaft, die Zerschlagung des Vermögens herbeiführen.

    Gleiches gilt auch für den Fall einer Scheidung von Ehegatten, die an der Familiengesellschaft beteiligt sind. Im Gegensatz zur möglichen Teilungsversteigerung einer Immobilie im Miteigentum bleibt hier das Gesellschaftsvermögen unberührt. Es können individuelle Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters im Falle der Scheidung getroffen werden.

    Da der Geschäftsanteil eines Gesellschafters in dessen Todesfall nicht in seinen Nachlass fällt, besteht für die Erben auch nicht die Möglichkeit bei angeordneten Vermächtnissen die Erbschaft nach § 2306 BGB auszuschlagen, den Pflichtteil zu verlangen und damit den Verkauf des Familienvermögens (um Liquidität für die Erfüllung der Pflichtteile zu schaffen) zu erzwingen.

  • Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
    Die „Erbfolge“ vollzieht sich ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, d.h. verstirbt ein Gesellschafter, wird das Vermögen unbeschadet anderer testamentarischer Regelungen oder Verwandschaftsbeziehungen an die anderen Gesellschafter übertragen, d.h. „es wächst diesen an“. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in dessen Nachlass, so dass insoweit auch keine Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge (z.B. Kinder aus erster Ehe) entstehen können.

    Die Beteiligung von Gesellschaftern ohne Einlage ist in bestimmten Fällen auch nicht als Schenkung im zivilrechtlichen Sinn zu qualifizieren, so dass sich dann sogar Pflichtteilsergänzungsansprüche vermeiden lassen, selbst wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Gründung verstirbt.

  • Steuerung des Vermögens über Generationen
    Abgesehen von diesen Vorteilen lässt sich mit der Bildung eines Familienpools der Weg des Poolvermögens – anders als bei bloßer Vererbung – bis in die dritte Generation steuern. Der Schenker bestimmt mit der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, wer in den Pool nachrückt und wer nicht, und zwar unabhängig davon, welche testamentarischen Bestimmungen seine Kinder treffen.

  • Schutz vor Gläubigern
    Das Gesellschaftsvermögen selbst ist in der Regel dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter entzogen. Gläubiger von Gesellschaftern haben allenfalls Zugriff auf die Beteiligung des Gesellschafters selbst bzw. dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Der Abfindungsanspruch kann vertraglich gestaltet und deutlich unter den Verkehrswert des jeweiligen Kapitalanteils gesenkt werden, so dass Gläubigern nur ein weit unter der Kapitalbeteiligung liegender Wert verbleibt. Der Familienpool bietet also eine bedingte Vollstreckungssicherheit, die andernfalls nur durch komplette Weggabe des Familienvermögens an Dritte erzielt würde.
    Unterhaltsansprüche früherer Ehegatten des Schenkers, die sich gegen dessen Erben richten, können zum einen nicht den Zugriff dieser Gläubiger auf das Familienvermögen ermöglichen. Zum anderen werden sie aber auch dem Grunde nach obsolet, wenn durch Einbringung der wesentlichen Vermögenswerte kein „Nachlass“ mehr zur Verfügung steht, aus dem diese Ansprüche bedient werden müssten.

  • Altersvorsorge
    Jegliche Erträge aus dem Poolvermögen und deren Nutzung können durch vertragliche Regelungen dem Schenker, der das Vermögen in den Pool einbringt, vorbehalten werden. Auf diese Weise bleiben dem Schenker, wie bei der klassischen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auch, die Einnahmen aus dem Vermögen bis zu seinem Lebensende erhalten. Sollten diese Erträge zum Lebensunterhalt nicht ausreichen, ist ein Rückgriff auf die eingebrachte Vermögenssubstanz unter den gleichen Voraussetzungen möglich, wie beim Widerruf einer Schenkung. Insoweit ist die Poolkonstruktion im Vergleich zur Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht nachteiliger.

  • Langfristige Einsparung von Vollzugskosten
    Die Vollzugskosten der Vermögensübertragung werden - im Vergleich zu sukzessiven Übertragungen von Miteigentum an Immobilien – insgesamt reduziert, da eine Überlassung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen hiervon an andere Gesellschafter ohne notarielle Beurkundung möglich ist und eine Änderung der Beteiligungsquoten im Grundbuch der jeweiligen Immobilien nicht erfolgen muss.

  • Beteiligung von Minderjährigen
    Durch die Familiengesellschaft können insbesondere minderjährige Kinder schon frühzeitig am Familienvermögen beteiligt werden, um Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre erneut gewährt werden, auszunutzen. Durch die im Gesellschaftsvertrag geregelten Minderheitsstimmrechte und den langfristigen Ausschluss des Kündigungsrechts sind die Kinder zwar am Kapital beteiligt, nicht jedoch in der Lage, Einfluss auf die Entscheidungen der Eltern zu nehmen. Andererseits können sie hiermit aber auch schrittweise an die Verwaltung des Vermögens herangeführt werden. Durch entsprechende Gestaltung (z.B. als Kommanditgesellschaft) ist auch deren Haftung im Außenverhältnis ausgeschlossen.

Die Vorteile auf einen Blick

  • Optimale Planung von Erbschaft-/Schenkungsteuer durch frühzeitige und vollständige Nutzung von Freibeträgen
  • Senkung der Einkommensteuerlast durch Zuordnung von Einkünften an Personen mit geringem Steuersatz
  • Vollständige Verfügungsmacht des Schenkers zu Lebzeiten ohne Mitspracherechte der Beschenkten
  • Schutz vor Zerschlagung des Vermögens durch Auseinandersetzungsversuche von Kindern und Erben
  • Ausschluss unliebsamer Pflichtteilsberechtigter und Gestaltung der Erbfolge nach eigenen Vorstellungen des Schenkers
  • Steuerung des Vermögens über Generationen durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
  • Schutz vor Gläubigern des Schenkers und der Beschenkten sowie vor Unterhaltsansprüchen früherer Ehegatten des Schenkers
  • Sicherung der Altersvorsorge wie bei der konventionellen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Langfristige Einsparung von Vollzugskosten
  • Frühzeitige Beteiligung von Minderjährigen ohne Risiko
  • Schaffung von neuem AfA-Volumen für vermietete Grundstückswerte durch Nutzung des AfA-Step-Up (nur gewerblich geprägter Familienpool)

Risiken und Einschränkungen
Selbstverständlich müssen bei jedem Konzept der Generationenplanung einige Nachteile in Kauf genommen werden. Bei der Familiengesellschaft sind diese jedoch verhältnismäßig gering.

  • Änderungen der Gesamtkonzeption, insbesondere des Gesellschaftsvertrages, sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich.
  • Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden laufenden Verwaltungsaufwandes (Gesellschafterbeschlüsse, Steuererklärungen etc.).
  • Da das Vermögen, anders als bei der Schenkung einzelner Gegenstände, nicht auf die Erben verteilt wird, sondern in der Gesellschaft „gepoolt“ bleibt, muss - wie bei einer Erbengemeinschaft auch - in der folgenden Generation überlegt werden, wie das Vermögen auf einzelne Familienstämme verteilt wird, damit der Gesellschafterbestand nicht unübersichtlich wird.

Alles in allem werden aber die Ziele einer vorausschauenden Generationenplanung durch den Familienpool optimal erreicht. Gleich in welcher Rechtsform, gewährleistet die Familiengesellschaft einerseits die gesamthänderische Bindung und damit Erhaltung des Vermögens unbeschadet des Mitgliederbestandes der Gesellschaft, andererseits den Schutz vor Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten. Sie ermöglicht die alleinige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens durch die Schenker. Mit der Familiengesellschaft kann über Jahre hinaus die optimale steuerliche Planung für die Zukunft gewährleistet und kurzfristig auch auf künftige Änderungen des Steuerrechts reagiert werden. Durch diese Flexibilität gehört der Familienpool zu den attraktivsten Gestaltungen im Erbrecht überhaupt.

 

Häufig gestellte Fragen

Rechtsform, Minderjährige
In welcher Rechtsform kann eine Familengesellschaft konzipiert und was muss bei der Beteiligung von Minderjährigen beachtet werden ?
Soweit keine minderjährigen Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind, bietet sich die Konzeption in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, da hierbei mit dem geringsten Vollzugsaufwand die gewünschten zivil- und steuerlichen Effekte erzielt werden können. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, was zur frühzeitigen Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge sinnvoll ist, muss die Konzeption regelmäßig als Kommanditgesellschaft erfolgen, bei der die Minderjährigen als (nicht haftende) Kommanditisten beitreten. In diesem Fall ist eine Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht und die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig. Bei korrekter Konzeption des Gesellschaftsvertrages wird diese Genehmigung auch erteilt. Die Gründung anderer Rechtsformen kann in besonderen Fällen empfohlen werden, etwa wenn bestimmte steuerliche Vorteile bei sehr hohem Vermögen, bei entfernten Verwandtschaftsgraden oder wegen hohem Alter der Schenker Priorität haben.

Alter des Schenkers
Ab und bis zu welchem Alter ist die Gründung eines Familienpools sinnvoll ?
Die Frage des Alters der beteiligten Personen spielt dann eine Rolle, wenn die Motive einer Gründung zumindest auch steuerlicher Natur sind, denn die Steuerfreibeträge werden bekanntlich alle zehn Jahre erneut gewährt. Insofern kommt es maßgeblich auf das Alter der Schenker an, nicht aber auf das Alter der Zuwendungsempfänger. Wer sich im Alter von 90 Jahren zu einer Schenkung an seine Nachkommen entschließt, wird kaum einen weiteren Freibetrag vor seinem Tod ausnutzen können. Aus dieser Sicht sollte man sich als Übergeber – abhängig von der Größe des Vermögens, das bis zum Tod erwirtschaftet werden kann - möglichst früh zur Gründung einer Familiengesellschaft entschließen. So können z.B. 40-jährige Eltern mit zwei Kindern mittels Familienpool ein Vermögen mit einem Steuerwert von ca. EUR 4,0 Mio. steuerfrei übertragen, ohne bis zu ihrem Tod die Verfügungsmacht aus der Hand geben zu müssen.

Größe des Vermögens
Ab welchem Vermögen ist die Gründung eines Familienpools zu empfehlen ?
Eine gewisse Größe des Vermögens ist für die Pool-Gründung dann erforderlich, wenn die steuerliche Planung im Vordergrund steht, denn es ist allein unter dem steuerlichen Aspekt nicht erforderlich zu Lebzeiten Vermögen zuzuwenden, wenn nur Werte zur Verfügung stehen (bzw. künftig von Eltern erwirtschaftet werden können), die im Todesfall innerhalb der Steuerfreibeträge lägen. Die Gründung eines Pools kann aber unabhängig davon sinnvoll sein, wenn Vermögen nach dem Willen der Eltern „in der Familie bleiben“ soll, d.h. gesetzliche Pflichtteile (Kinder, Ehegatten) ausgeschaltet werden, eine Erbauseinandersetzung für längere Zeit verhindert werden oder Vermögensgegenstände zunächst nicht auf Erben verteilt werden sollen.

Art des Vermögens
Welche Vermögenswerte gehören in den Pool und welche nicht ?
Vermögenswerte des Familienpools sind im Wesentlichen Immobilien und Kapitalvermögen. Ob die Substanz dieser Vermögenswerte langfristig erhalten bleiben soll, spielt keine Rolle, da der Pool – im Gegensatz zu anderen Konzeptionen – gerade die Möglichkeit einer Umschichtung des Vermögens nach dem Willen der Eltern ermöglicht (z.B. Ersatzbeschaffung eines anderen Mietobjekts, An- und Verkauf von Aktien). Da der Familienpool vornehmlich die Vermögensnachfolge der nächsten Generation steuern soll, sollten aber nur Vermögenswerte eingebracht werden, deren Substanz langfristig auf die nächste Generation übergehen soll. Vermögenswerte, deren Substanz (zu unterscheiden von Erträgen) im Rentenalter verbraucht werden soll, sollten nicht eingebracht werden.

  • Vermögen zur Altersvorsorge: Die Einbringung von Vermögenswerten, deren Erträge dem Schenker zur Altersvorsorge dienen (z.B. vermietete Immobilien) ist bei richtiger Gestaltung unproblematisch, da die Erträge (in jedem gewünschtem Maß) dem Schenker zugeordnet werden können.
  • Vermögenswerte mit negativen Einkünften (Abschreibungsmodelle): In der Regel lohnt es sich nicht, Vermögenswerte einzubringen solange diese einkommensteuerliche Verluste produzieren, wenn Gesellschafter mit niedrigem Einkommensteuersatz (z.B. minderjährige Kinder) Gesellschafter sind, weil diesen Gesellschaftern entsprechend ihren Kapitalquoten auch die Verluste aus dem Pool zufließen würden. Damit ginge der Abschreibungseffekt (teilweise) verloren.

Im Übrigen sollte bezüglich der Zuordnung der Einkünfte immer geprüft werden, ob eine Zuordnung entsprechend der Kapitalquoten der Gesellschafter gewünscht ist. Andernfalls müssten vor Einbringung bestimmter Vermögenswerte diese mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des jeweiligen Gesellschafters versehen werden, um diesem trotz Einbringung in den Pool weiterhin die gesamten Erträge/Verluste zuzuordnen.
Beispiel: Bringen etwa der Vater nur die selbst bewohnte Immobilie, die Kinder jedoch Wertpapiervermögen ein, müsste der Vater anteilig seiner Kapitalquote die Kapitalerträge der Kinder versteuern, da seine Einlage keine steuerbaren Einkünfte erzielt.

Entnahme von Vermögen
Kann ich in einen Familienpool eingebrachtes Vermögen wieder zurückholen ?
Dies ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich, wie bei jeder anderen Schenkung auch (grober Undank, Verarmung des Schenkers etc.). Beim Familienpool können aber weitere detaillierte Regelungen getroffen werden nach denen die Gesellschaft die Einlage des Schenkers in bestimmten Fällen zurückgeben muss. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag Klauseln enthalten, nach denen ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gesellschaft verlassen muss und nur mit einem Bruchteil eines Kapitalanteils abgefunden wird. Somit bieten sich beim Familienpool wesentlich umfangreichere Gestaltungsmöglichkeiten einer Rückforderung des Vermögens, als bei der reinen Schenkung.

Steuerliche Fragen

  • Was bringt mir die Gründung eines Familienpools im Hinblick auf die Schenkungsteuer ?
    Die Einbringung von Vermögenswerten ist bei Beteiligung von Gesellschaftern (Kindern), die keine Vermögenswerte einbringen, als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 ErbStG zu qualifizieren und unterliegt damit den Regelungen der Schenkungsteuer, wie jede andere Zuwendung auch. Deshalb ist bei der Gründung eines Pools darauf zu achten, dass schenkungsteuerliche Freibeträge entweder nicht überschritten oder in die steuerliche Planung mit einbezogen werden. Gleiches gilt für die spätere Übertragung von Geschäftsanteilen auf andere Gesellschafter (Kinder), also eine Änderung der Kapitalquoten, die ja auch Sinn und Zweck der gesamten Pool-Konstruktion ist. Vor solchen Maßnahmen ist jeweils durch einen qualifizierten Steuerberater der Steuerwert des Poolvermögens zu ermitteln und hiernach die Entscheidung zu treffen, welche Kapitalquoten an wen übertragen werden.
    Der Vorteil des Pools im Bereich der Schenkungsteuer liegt in der Möglichkeit, frühzeitig und wiederholt die schenkungsteuerlichen Freibeträge auszunutzen, indem Vermögenswerte sukzessive an die Begünstigten übertragen werden, ohne dass der Schenker hierüber die Verfügungsmacht verliert. Der Spareffekt tritt somit durch die Möglichkeit der wiederholten und gestückelten Übertragung der Vermögenswerte innerhalb eines zur Verfügung stehenden Freibetragsvolumens ein.

  • Muss ich für den Familienpool eine Steuererklärung abgeben ?
    Erträge aus Kapitalvermögen und aus Vermietung & Verpachtung sind auch dann steuerpflichtig, wenn die Vermögenswerte in einem Pool gebunden sind. Steuerschuldner ist nicht der Familienpool selbst, sondern sind die einzelnen Gesellschafter in Höhe ihrer jeweiligen Kapitalquoten bzw. der ihnen zugeordneten Gewinne. Letztere sind zunächst für den Familienpool gegenüber dem Finanzamt zu erklären und werden dann mit einem gesonderten Steuerbescheid festgesetzt (sog. gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung). Die Werte aus diesem Steuerbescheid hat jeder Gesellschafter dann bei seiner persönlichen Steuererklärung zu berücksichtigen.

  • Kann ich mit dem Familienpool Einkommensteuer sparen ?
    Positive einkommensteuerliche Effekte können erzielt werden, wenn durch den Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags Gewinne vorrangig denjenigen Gesellschaftern zugeordnet werden, die einen geringeren persönlichen Steuersatz haben (z.B. minderjährigen Kindern, Rentnern).

  • Können durch die Einbringung von Immobilien in einen Pool steuerbare Spekulationsgewinne ausgelöst werden?
    Grundsätzlich sind Wertsteigerungen des privaten Immobilienbesitzes steuerfrei, sofern Anschaffung und Veräußerung außerhalb der gesetzlichen Spekulationsfrist (10 Jahre) erfolgt. Auch die Einbringung in einen (nicht gewerblichen) Familienpool ist insoweit keine Veräußerung mit Gewinn, wenn z.B. die Zuwendung unentgeltlich an die Kinder erfolgt. Somit muss bei Gründung des Pools und Übertragung von Anteilen auf diese Fristen im Regelfall nicht geachtet werden. Eine Ausnahme gilt allerdings für den sog. gewerblich geprägten Familienpool. Der Vorteil der gewerblichen Prägung liegt allerdings in der Schaffung neuen Abschreibungs-Volumens für bereits voll abgeschriebenes Immobilienvermögen.

Berater, Entwickler und Kosten
Welche Berater brauche ich und welche Kosten entstehen mir dadurch ?

  • Gründung
    Rechtsanwalt und Steuerberater: Die Gründung eines Familienpools berührt rechtliche und steuerliche Spezialgebiete. Deshalb erfordert sowohl die Konzeption des Gesellschaftsvertrages als auch der Einbringungsverträge für die jeweiligen Vermögenswerte individuelle und kompetente Beratung. Soweit Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt werden sollen, ist für die Einholung der notwendigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Bestellung von Ergänzungspflegern ebenfalls rechtlicher Beistand sinnvoll. Die Kosten der individuellen Erstellung aller notwendigen Verträge und Beschlüsse, der rechtlichen und steuerlichen Beratung der Gesellschafter sowie einer eventuellen Vertretung vor Gerichten und Behörden richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie der Steuerberatergebührenverordnung und sind deshalb vom Verkehrswert der eingebrachten Vermögenswerte abhängig. Sie können bei geringem Volumen etwa bis zu 5 %, bei größeren Werten etwa 2 % des Poolvermögens betragen. Allerdings können die Gebühren auch als Pauschalhonorar, das sich am Arbeitsaufwand des jeweiligen Einzelfalls orientiert, vereinbart werden.
    Notar: Die Gründung des Familienpools selbst wäre grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung möglich, d.h. es fallen für den Gesellschaftsvertrag keine zusätzlichen Beurkundungsgebühren an. Empfehlenswert (und notwendig bei der Rechtsform der KG) ist aber mindestens notarielle Beglaubigung der Unterschriften, für die nur geringe Notarkosten entstehen. Soweit in die Gesellschaft Immobilien eingebracht werden, sind die Überlassungsverträge notariell zu beurkunden. Insoweit entstehen die gleichen Notarkosten, wie bei einer bloßen Schenkung/Überlassung. Hinzukommen die Kosten des grundbuchrechtlichen Vollzugs. Zusammen muss mit etwa 0,5% des Poolvermögens gerechnet werden. Da diese Kosten auch bei der einfachen Schenkung entstehen würden, können und sollten die Notar- und Grundbuchkosten bei der Entscheidung, ob eine Poolkonstruktion gewählt wird, nicht ausschlaggebend sein.

  • Künftiger Vollzug
    Rechtsanwalt und Steuerberater: In den meisten Fällen ist für den künftigen Vollzug der Gesellschaft anwaltliche Beratung allenfalls bei Beitritt neuer Gesellschafter, Ausschluss von Gesellschaftern oder bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig. Solche Tätigkeiten können, soweit die gesetzliche Gebührenordnung keine anderen zwingenden Regelungen vorsieht, üblicherweise gegen Stundenhonorar erledigt werden. Nur wenn für den Familienpool jährlich gesonderte Steuererklärungen abgegeben werden müssen, ist ein qualifizierter Steuerberater erforderlich, bei Mandanten, für die ein Familienpool in Frage kommt, aber meist ohnehin vorhanden. Dessen Kosten richten sich nach der Vereinbarung im Einzelfall.
    Notar und Grundbuchamt: Im Gegensatz zur Kettenschenkung von Bruchteilseigentum fallen beim Familienpool durch die spätere Übertragung von Gesellschaftsanteilen keine nennenswerten Kosten mehr an, da dieser Vorgang grundsätzlich formfrei und ohne Änderung des Grundbuchs möglich ist. Empfohlen wird Schriftform und notarielle Beglaubigung.

Wichtiger Hinweis: Die Konzeption einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft setzt eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung im jeweiligen Einzelfall voraus. Die hiesige Darstellung ist nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann und will eine rechtliche und steuerliche Beratung nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig geprüft. Dennoch können wir keine Gewähr übernehmen für deren Richtigkeit, Vollständigkeit  und Aktualität.

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